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Produktratgeber Betrieb

TRBS 2121-2 für Leitern

So lässt sich das Thema Sicherheit auch wirklich umsetzen.

Seit Dezember 2018 gelten beim Thema „Sicherheit von Leitern“ die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121 – Teil 2). Und diese werden streng von den Berufsgenossenschaften kontrolliert. Das ist auch gut so, denn schließlich geht es um Ihre eigene Sicherheit und die Ihrer Mitarbeiter.

Achten Sie daher darauf, dass die Leitern den aktuellen Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen. Und gehen Sie auf keinen Fall Kompromisse ein.

Hier bekommen Sie alle wichtigen Informationen rund um die notwendigen Änderungen und Anforderungen an Ihre Steigtechnik und erfahren, wann es besser ist, aufzurüsten oder sogar auf ein neues Leiter-Modell umzusteigen.

So wichtig ist die Einhaltung der Regelungen

Die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert. Dabei ist es unbedingt ratsam, sich an die Empfehlungen der TRBS zu halten. Missachten Sie diese Empfehlungen und es kommt bei der Nutzung einer nicht TRBS-konformen Leiter zu einem Unfall, können Sie als Unternehmer haftbar gemacht werden!

Die Neuerungen in der TRBS 2121-2

Die TRBS 2121-2 unterscheidet zwischen Sprossen- und Stufenleitern und deren Einsatzzweck als Verkehrsweg oder Arbeitsplatz. Auch neue Einsatzzeitbeschränkungen und Höhenbeschränkungen müssen beachtet werden.

Allgemein gilt:

  • durch die Arbeitsschutzvorschriften ist das Arbeiten auf Sprossen nicht länger zulässig
  • wird auf einer Leiter gearbeitet, muss eine ausreichende Trittfläche durch Stufen oder Plattformen vorhanden sein
  • Sprossenleitern sind nur noch zum Auf- und Absteigen einer höheren Ebene zu verwenden oder müssen mit Einhängetritten aufgerüstet werden


Was die TRBS ändert

Die 4 wichtigsten Merksätze der TRBS 2121-2

Die TRBS 2121-2 umfassen alle Leiterarten. Dazu gehören tragbare Leitertypen wie Anlege- und Stehleitern, Plattformleitern, Podestleitern, fahrbare Leitern und Gerüstleitern.

  • Sprossen-Leitern dürfen nur noch als Verkehrsleiter bis 5 m bzw. bei sehr seltener Nutzung bis 8 m eingesetzt werden.
  • Das Arbeiten ist nur auf solchen Leitern mit Stufen oder Plattformen erlaubt.
  • Über 2 m Standhöhe darf nur 2 Stunden pro Schicht gearbeitet werden, es sei denn es wird eine Arbeitsbühne, wie z.B. ein Fahrgerüst verwendet.
  • Über 5 m Standhöhe muss eine Arbeitsbühne oder ein Gerüst eingesetzt werden.


Weitere wichtige Änderungen:

Bei Anlegeleitern über drei Meter gelten die Änderungen in den Normteilen DIN EN 131-1 und DIN EN 131-2. Alle tragbaren Anlegeleitern benötigen eine Erweiterung, zum Beispiel durch Quertraversen oder eine konische Bauweise.

Bei Mehrzweckleitern und Schiebeleitern, die in eingefahrenem Zustand immer noch länger als drei Meter sind, können abnehmbare Leitern-Teile, etwa die Oberleiter, nicht mehr einzeln genutzt werden oder müssen mit einer Standverbreiterung versehen werden.

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