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Eichfähige Plattformwaagen

Information zur Eichung von Waagen

Eichung

Die Eichung einer Waage ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung eines Messgerätes, unter Einhaltung aller eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfristen und Eichfehlergrenzen. Das Eichgesetz dient dem allgemeinen Verbraucherschutz und tritt im "geschäftlichen Verkehr" sowie in der Medizin hauptsächlich in Kraft.

Erst-Eichung

Eichpflichtige Waagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Erst-Eichung (Konformitätsbewertungsverfahren) unterzogen werden. Für die Eichung benötigen wir den vollständigen Aufstellungsort der Waage. Eine nachträgliche Eichung ist nicht mehr möglich.

Nacheichung

Geeichte Waagen müssen nach Ablauf der Eichgültigkeitsdauer nachgeeicht werden. Die Eichfristen von Waagen < 3000 kg betragen in der Regel 2 Jahre (Eichklasse I, II, III).

Nach der EU-Richtlinie 2009/23 EC müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie wie folgt verwendet werden:

  • im geschäftlichen Verkehr (wenn der Preis einer Ware durch eine Wägung ermittelt wird)
  • bei der Herstellung von Arzneimitteln (beispielsweise in Apotheken), sowie bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboren
  • bei der Herstellung von Fertigverpackungen
  • für amtliche Zwecke (Ermittlung von Gebühren, Zöllen, Strafen (bei Sachverständigen, sowie Gutachten für Gerichte)


Nach jeder bestandenen Eichung wird die Waage mit einem Eichsiegel versehen. Hierdurch wird die Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eichtoleranzen bestätigt.

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